Hinweise
Bei Prüfung der Anträge ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ausnahmen sind auf dringende Fälle zu beschränken.
Mögliche Gründe
- Versorgung der Bevölkerung mit leicht verderblichen Lebensmitteln,
- termingerechte Be- und Entladung von Seeschiffen,
- Aufrechterhaltung des Betriebs öffentlicher Versorgungs- oder Verkehrs-einrichtungen,
- Versorgung von Märkten oder sonstigen Großveranstaltungen mit Lebens- oder Genussmitteln und Getränken
- Beförderung von Pferden zur Teilnahme an Rennsportveranstaltungen und an Reit- und Fahrturnieren (auch mit Anhänger)
- Beförderung von Schlachtvieh zu den am Wochenbeginn stattfindenden Viehmärkten
- Beförderung von Brieftauben mit Spezialtransportfahrzeugen zu den Auflassplätzen
- Beförderung von Ausrüstungsgegenständen für zeitgebundene kulturelle Veranstaltungen (z.B. Requisiten, Musikinstrumente)
Ausnahmen
Ausnahmen können auch für einen kombinierten Verkehr Schiene/Straße (Verkehr vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verlade-bahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger) erteilt werden. Wirtschaftliche oder wettbewerbliche Gesichts-punkte allein rechtfertigen keine Ausnahme von den Vorschriften des § 30 Abs. 3 StVO. Der Antragsteller hat entsprechende Unterlagen beizubringen.
Verkehr
Der Beförderungsweg ist vorzuschreiben, soweit das aus verkehrlichen Gründen geboten ist. Ausnahmegenehmigungen dürfen nur an Kraftfahr-zeuge erteilt werden, die eine Mindestmotorleistung von 4,4 kW (6 PS) je Tonne des zulässigen Gesamtgewichtes des Kraftfahrzeuges und der jeweiligen Anhängelast erreichen. Ausnahmegenehmigungen für den grenzüberschreitenden Verkehr dürfen nur erteilt werden, wenn feststeht, dass die deutschen und ausländischen Grenzzollstellen zu dem Zeitpunkt der voraussichtlichen Ankunft an der Grenze zur Abfertigung von LKW-Ladungen besetzt sind.