Empfänger

Landratsamt Tuttlingen

Ordnungsamt

Bahnhofstraße 100

78532 Tuttlingen

ordnungsamt@landkreis-tutltingen.de

Absender

 

Schritt 1
Schritt 2
Schritt 3
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Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis  zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen

gemäß §10 Abs.4 Satz 4 Waffengesetz (kleiner Waffenschein)

Hinweise

Die Abgabe dieses Antrages berechtigt Sie nicht zum Führen einer Waffe.

 

Führen bedeutet gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG, die tatsächliche Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben. Das Führen der beantragten Waffe/n an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen ist ohne Ausnahmeerlaubnis gemäß § 42 Abs. 2 WaffG verboten.

 

Keines "Kleinen Waffenscheines" bedürfen Personen, die eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen bzw. eine Schreckschuss- oder Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen (wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist) führen. 

 

Hinweise

Die Abgabe dieses Antrages berechtigt Sie nicht zum Führen einer Waffe. 

Führen einer Waffe

bedeutet gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG, die tatsächliche Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben. Das Führen der beantragten Waffe/n an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen ist ohne Ausnahmeerlaubnis gemäß § 42 Abs. 2 WaffG verboten.

Ausnahmen

Keines "Kleinen Waffenscheines" bedürfen Personen, die eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen bzw. eine Schreckschuss- oder Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen (wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist) führen.

Die Erhebung und Übermittlung nachstehender personenbezogener Daten erfolgt aufgrund den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. dem Bundesdatenschutzgesetz (neu), der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften und den §§ 43 und 44 WaffG.Text

Die Erhebung und Übermittlung nachstehender personenbezogener Daten erfolgt aufgrund den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i.V.m. dem Bundesdatenschutzgesetz (neu), der einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften und den §§ 43 und 44 WaffG.

1. Antragstellende Person

2. Abweichende Wohnsitze (nur sofern innerhalb der letzten 5 Jahre)


3. Waffe/n


5. Verdecktes Führen

Ausfüllhinweis

Für dieses Anzeige sind Anlagen beizufügen.

 

Benötigt werden:

  • Kopie der Waffenbesitzkarte der überlassenden Person
  • Kopie der Waffenbesitzkarte der erwerbenden Person

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