Hinweise
Die Abgabe dieses Antrages berechtigt Sie nicht zum Führen einer Waffe.
Führen einer Waffe
bedeutet gemäß Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 4 zu § 1 Abs. 4 WaffG, die tatsächliche Gewalt (Besitz) über eine Schusswaffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben. Das Führen der beantragten Waffe/n an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen ist ohne Ausnahmeerlaubnis gemäß § 42 Abs. 2 WaffG verboten.
Ausnahmen
Keines "Kleinen Waffenscheines" bedürfen Personen, die eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen bzw. eine Schreckschuss- oder Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen (wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist) führen.