Seit dem 01.09.2020 gelten Schusswaffen nur dann als unbrauchbar gemacht, wenn die Maßnahmen gemäß der jeweils geltenden EU-Deaktivierungsverordnung vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Solche Waffen werden als deaktivierte Schusswaffen („Neudeko“) bezeichnet.
Die ordnungsgemäße Deaktivierung wird durch das zuständige Beschussamt geprüft und durch eine Deaktivierungsbescheinigung bestätigt. Diese Bescheinigung ist der zuständigen Waffenbehörde vorzulegen und dient als Grundlage für die Ausstellung einer Anzeigebescheinigung.
Bei einer späteren Überlassung der deaktivierten Schusswaffe ist die Anzeigebescheinigung dem Erwerber auszuhändigen.
Schusswaffen, die vor dem 01.09.2020 unbrauchbar gemacht wurden, gelten als sogenannte Altdeko-Waffen. Für diese besteht Bestandsschutz, solange sie im bisherigen Besitz verbleiben.
Die Überlassung oder Verbringung einer Altdeko-Waffe ist der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen. Diese fordert den neuen Besitzer entweder zur Nachdeaktivierung nach geltendem Recht auf oder ordnet die Eintragung der Waffe in eine Waffenbesitzkarte an.