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Hinweise zum Waffenrecht

1. Allgemeines

Zum 01.04.2003 trat das Waffenrechtsneuregelungsgesetz (WaffRNeuRegG) in Kraft. Ziel war es, das Waffenrecht zu vereinfachen. Ausgegliedert wurde deshalb zum Beispiel das Beschussrecht. Die Trennung von Bestimmungen zu Kriegswaffen und solchen, die nicht als Kriegswaffen gelten, wurde konsequenter vollzogen als im alten Waffengesetz (WaffG). Doppelte Regelungen und Überschneidungen konnten dadurch beseitigt werden. Zur Beseitigung bestehender Unklarheiten oder Lücken sowie zur Umsetzung der sich aus dem VN-Schusswaffenprotokoll vom 31. Mai 2001 ergebenden Anforderungen wurde das Waffengesetz zum 01.04.2008 erneut geändert. Nach dem Amoklauf von Winnenden erfolgten mit Wirkung zum 25.07.2009 einige Verschärfungen. In den Folgejahren gab es weitere Anpassungen, zuletzt zum 01.09.2020 unter anderem im Hinblick auf die Erlaubnispflicht für Salutwaffen, das teilweise Verbot großer Magazine mit Bestandsregelungen und die Ergänzung der Waffenbestände der Waffenhersteller und Waffenhändler im Nationalen Waffenregister.

2. Verbote

Die nachfolgend aufgeführten Gegenstände dürfen gemäß Waffengesetz (WaffG) ausschließlich aufgrund einer Ausnahmegenehmigung des Bundeskriminalamtes (BKA) hergestellt, besessen oder erworben werden.

Vorderschaftsrepetierflinten („Pumpguns“)
Waffen mit Pistolengriff oder solche, deren Gesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm beträgt oder deren Lauflänge unter 45 cm liegt. Zuwiderhandlungen sind als Verbrechen strafbar. Bei einer Verurteilung führt dies zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit (§ 5 WaffG).

Wurfsterne
Unabhängig von Material, Bauart oder Verarbeitung.

Messer

Faustmesser

mit einem quer zur Klinge stehenden Griff oder Knauf Auf Antrag sind durch das Bundeskriminalamt Ausnahmen für Jagd oder Lederverarbeitung möglich.)

 

Butterflymesser 

 

Fallmesser

 

Springmesser

(Diese Verbote wurden modifiziert. Es sind nur noch solche Springmesser erlaubt, deren einseitig geschliffene Klinge seitlich aus dem Messer springt und bei welchen der aus dem Griff herausragende Teil höchstens 8,5 cm lang ist.) 

Reizstoffsprühgeräte und vergleichbare Gegenstände,

sofern sie nicht über eine behördliche Zulassung verfügen.

Gegenstände, die unter Ausnutzung nichtmechanischer Energie Verletzungen herbeiführen,

sofern sie kein amtliches Prüfzeichen tragen (zum Beispiel Elektroschocker, Taser, Infraschallgeräte).
Das Verbot erstreckt sich auch auf solche Gegenstände, die zur Verletzung von Tieren geeignet sind.

Kleinschrotmunition bis zu einem Kaliber von 12,5 mm,

sofern diese auch aus Schreckschusswaffen verschossen werden kann.

Schusswaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit einem solchen verkleidet sind,

insbesondere wenn sie über das allgemein übliche Maß hinaus zusammenklappbar, zerlegbar oder versteckbar sind beispielsweise Schießkugelschreiber, Koppelschlosspistolen und Schießstöcke

Nachtsichtgeräte mit Bildwandler,

soweit sie als Zielhilfsmittel für Schusswaffen bestimmt oder geeignet sind.

Hieb- und Stoßwaffen,

insbesondere Stahlruten, Totschläger und Schlagringe 

und jene, die ihrer äußeren Gestaltung nach als Alltagsgegenstände erscheinen oder solche vortäuschen.

Gegenstände zur Verteilung leicht entzündlicher Stoffe,

beispielsweise sogenannte Molotow-Cocktails.

Präzisionsschleudern,

sofern sie mit einer Armstütze ausgestattet sind.

Gegenstände, die ihrer Zweckbestimmung nach zum Würgen geeignet sind,

beispielsweise Nun-Chakus.

Geschosse

Unterkalibergeschosse

Geschosse mit Leuchtspur-, Brand-, Spreng- oder Hartkern

Mehrschüssige Kurzwaffen für Zentralfeuermunition mit einem Kaliber unter 6,3 mm,

sofern das Baujahr nach dem 01.01.1970 liegt und der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt.

3. Sonstige Neuerungen

3.1 "Kleiner Waffenschein" 

 

Der Kleine Waffenschein berechtigt zum Führen, das heißt zum Umgang mit ansonsten erlaubnisfreien Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen außerhalb der eigenen Wohnung, des befriedeten Besitztums, der Geschäftsräume oder einer Schießstätte. Geprüft werden hierfür Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers/der Antragstellerin. Das Führen der oben genannten Waffen ohne kleinen Waffenschein ist kein Kavaliersdelikt, sondern eine Straftat und kann mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren geahndet werden. 

3.2 Altersgrenzen

 

Zugelassene Reizstoffsprühgeräte dürfen schon ab 14 Jahre erworben und besessen werden. Der Erwerb großkalibriger erlaubnispflichtiger Schusswaffen erfordert für Sportschützen ein Mindestalter von 21 Jahren. Spezielle Altersgrenzen gelten beim Schießen mit Schusswaffen in genehmigten Schießstätten unter Aufsicht (erlaubnisfreie Druckluft- und Federdruckwaffen für Kinder ab 12 Jahre beziehungsweise Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6mm für Munition mit Randfeuerzündung – wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule beträgt – und Einzellader-Flinten mit Kaliber 12 oder kleiner für Jugendliche ab 14 Jahre).

3.3 Zweckbindung 

Jagd- oder Sportwaffen dürfen nicht sachfremd für Tätigkeiten wie Türsteher oder im Bewachungsgewerbe benutzt werden, wenn hierfür kein Waffenschein beziehungsweise keine Zustimmung als Wachperson erteilt worden ist.

3.4 Aufbewahrung 

Für die Aufbewahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen und von Munition sind vom berechtigten Besitzer speziell zertifizierte Waffentresore oder gleichwertige Behältnisse nachzuweisen. Die Pflicht zur sicheren Aufbewahrung besteht auch für nicht waffen-besitzkartenpflichtige Waffen (Schreckschuss-, Reizstoff und Signalwaffen mit PTB-Zeichen im Kreis, Hieb- und Stoßwaffen, Reizstoffsprühgeräte, Druckluftwaffen mit F-Zeichen, Armbrüste, Harpunengeräte) und die zugehörige Munition. Auch ohne Verdacht und ohne vorherige Anmeldung kann die Waffenbehörde in zumutbaren Besuchszeiten Zutritt zum Waffentresor verlangen und die rechtskonforme Verwahrung der angemeldeten Waffen prüfen. Gegen den Willen des Inhabers darf die Wohnung entgegen Artikel 13 Grundgesetz allerdings nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit betreten werden. Die vorsätzliche Falschverwahrung erlaubnispflichtiger Schusswaffen ist seit der Waffengesetz-Änderung 2009 strafbar. Seit dem 06.07.2017 wird für die seit jeher als rechtskonform zugelassenen Waffentresore der Sicherheitsstufen A oder B nach der bereits zum Jahr 2004 von den Herstellern nicht mehr als verbindlich erklärten Norm VDMA 24992 nur noch Bestandsschutz gewährt, wenn diese von dem Waffenbesitzer oder einem berechtigten Mitnutzer zuvor bereits zur Schusswaffenverwahrung verwendet wurden. Ziel ist, dass diese Alttresore bis zum Jahr 2080 flächendeckend nicht mehr zur Schusswaffenverwahrung verwendet werden und dem jeweiligen Stand der Technik Rechnung getragen wird. In begründeten Härtefällen sind auf Antrag Ausnahmen möglich.

3.5 Mitführungspflicht von Dokumenten 

Wer eine Waffe in der Öffentlichkeit führt, muss Polizeibeamten oder sonst zur Personenkontrolle Befugten auf Verlangen seinen Personalausweis oder Pass zur Prüfung aushändigen. Beim Führen erlaubnispflichtiger Waffen gilt diese Pflicht zusätzlich für die jeweils erforderliche Erlaubnis (Waffenbesitzkarte, Waffenschein, Mitnahme- oder Verbringungserlaubnis, Europäischer Waffen- pass, Beleg über die vorübergehende Berechtigung zum Erwerb oder Führen, Schießerlaubnis oder Jagdschein). Beim Führen erlaubnisfreier Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ist der Kleine Waffenschein mitzuführen. 

3.6 Anscheinswaffen 

Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden sowie Nachbildungen von Schusswaffen mit einem solchen Aussehen, auch wenn sie unbrauchbar gemacht worden sind. Bis auf einige Ausnahmen ist das offene Führen von Anscheinswaffen verboten. Nur der Transport in einem verschlossenen Behältnis ist erlaubt. 

3.7 Soft-Air-Waffen 

Sogenannte Soft-Air-Waffen mit einer Energie bis 0,5 Joule unterliegen nicht dem Waffengesetz, vorausgesetzt dass sie keine originalgetreue Nachbildungen erlaubnispflichtiger Waffen sind. Für sie gelten die Regelungen des für Druckluftwaffen et cetera geltenden Rechts. 

3.8 Versicherungsschutz 

Für die Erlangung eines Waffenscheines oder einer Schießerlaubnis ist der Nachweis einer Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 1 Million Euro pauschal für Personen- und Sachschäden notwendig. Spezieller Versicherungsschutz wird in erlaubnispflichtigen Schießstätten gefordert. In der Regel sind Schützenvereine über den Schießsportverband versichert, dem sie angegliedert sind. 

3.9 Persönliche Eignung

Neben der Zuverlässigkeit, die mindestens alle drei Jahre geprüft wird, muss auch die persönliche Eignung vorliegen. Falls Tatsachen über Geschäftsunfähigkeit, Alkohol- oder Drogenabhängigkeiten, unvorsichtigem oder nicht sachgemäßem Umgang mit Waffen oder Munition oder eine Fremd- oder Selbstgefährdung festgestellt wurden, muss sich der/die Antragsteller/in auf eigene Kosten durch ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis die geistige oder körperliche Eignung bestätigen lassen. Dieses Zeugnis ist auch von Personen vorzulegen, die bei der erstmaligen Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht 25 Jahre alt sind (ausgenommen hiervon sind Jäger sowie Sportschützen, die nur kleinkalibrige Waffen oder Sportflinten erwerben möchten). 

3.10 Zusätzliche Regelungen für Jägerinnen und Jäger

Diesem Personenkreis wird zur befugten Jagdausübung und im Zusammenhang damit ein nicht schussbereites Führen von Jagd-waffen (das heißt ungeladen) gestattet. Nur auf längeren Jagdreisen oder zum sonstigen Transport sind diese zusätzlich nicht zugriffsbereit (mit wenigen Handgriffen in Anschlag verbringbar, somit also zum Beispiel im Kofferraum oder im Rücksitz in einem verschlossenen Behältnis) mitzuführen. Seit dem 20.02.2020 dürfen Jäger nun auch Schalldämpfer für zugelassene Jagd-Langwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung auf Jagdschein erwerben. 

3.11 Meldepflichten der Waffenbehörden, Einwohnermeldeämter und Schützenvereine 

Die Waffenbehörden teilen den zuständigen Einwohnermeldeämtern die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis mit und unterrichten diese auch, wenn eine Person nicht mehr über solche Erlaubnisse verfügt. Im Gegenzug teilen die Einwohnermeldeämter den Waffenbehörden Änderungen des Namens, Umzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist. Schützenvereine müssen den Austritt von Mitgliedern, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind, unverzüglich der Waffenbehörde melden. Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis müssen der Waffenbehörde bei Wegzug ins Ausland ihre neue Adresse mitteilen. 

3.12 Mitnahme und Verbringung von Waffen und Munition

Inhaber eines Europäischen Feuerwaffenpasses dürfen als Jäger bis zu drei Langwaffen beziehungsweise als Sportschütze bis zu sechs Sportwaffen in andere EU-Staaten unter Beachtung der dortigen Landesbestimmungen mitnehmen. Jäger und Sport-schützen aus Drittstaaten (zum Beispiel USA) benötigen von der zuständigen Waffenbehörde (die Zuständigkeit besteht dort, wo geschossen werden soll beziehungsweise bei einer bloßen Durchfuhr durch Deutschland bei der Behörde, in dessen Bezirk der Grenzübertritt erfolgt) vor dem Zollübertritt eine Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen, die für die Dauer eines Jahres erteilt und mehrfach verlängert werden kann. 

3.13 Waffenerwerb durch Erbschaft 

Wer Erbwaffen eines Verstorbenen an sich nimmt, muss deren Inbesitznahme unverzüglich der Waffenbehörde anzeigen. Die Waffenbehörde kann die Waffen und die Munition sicherstellen oder anordnen, dass sie in angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werden und dies nachgewiesen wird. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können die Gegenstände eingezogen und verwertet werden. Als Erbe besteht die Möglichkeit, eine Waffenbesitzkarte als Besitznachweis zu erlangen, wenn Volljährigkeit, Zuverlässigkeit und persönlicher Eignung vorhanden sind. Wenn mehrere Erben am weiteren Besitz der Erbwaffe/n interessiert sind, kann diesen auch eine gemeinsame Waffenbesitzkarte ausgestellt werden, wobei dann alle Erben die Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen müssen. Auch Vermächtnisnehmer und durch Auflagen Begünstigte können bei Erfüllung der oben genannten Voraussetzungen eine Waffenbesitzkarte für Erben erhalten. Das frühere Erbenprivileg, erlaubnispflichtige Schusswaffen generell in schussfähiger Form behalten zu dürfen, ist in dieser Form allerdings zum 01.04.2008 entfallen. Wer Sachkunde und Bedürfnis als Sportschütze, Brauchtumsschütze, Jäger, Waffensammler oder Waffensachverständiger nicht geltend machen kann, muss seitdem die Waffen von einer speziellen Fachwerkstatt blockieren lassen. 

3.14 die gelbe Waffenbesitzkarte

Die gelbe Waffenbesitzkarte berechtigt ausschließlich verbandsorganisierte Sportschützenzum Erwerb und Besitz von bis zu zehn Einzellader-Langwaffen, Repetierbüchsen, einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition und mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung - Perkussionswaffen. Innerhalb von sechs Monaten dürfen in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden. Ausnahmen hiervon (möglich zum Beispiel beim Erwerb einer Grundausstattung für das Western-schießen, der Übernahme mehrerer Waffen aus einer Erbmasse, dringendem Bedarf einer Ersatzwaffe) bedürfen der vorherigen Zustimmung der Waffenbehörde. Die „alten“ gelben Waffenbesitzkarten (Ausstellungsdatum bis 31.03.2003) gelten im genehmigten Umfang zum unbeschränkten Erwerb von Einzellader-Langwaffen fort und werden nach Erwerb einer 9. beziehungs-weise 17. Waffe weiterhin als Folge-Waffenbesitzkarte (WBK) beziehungsweise nach Verlust als Ersatzausfertigung ausgestellt.

3.15 Ausnahmen

Ausnahmen vom Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche können von der zuständigen Waffenbehörde auch allgemein und nicht nur im Einzelfall gewährt werden. Damit soll den Schützenvereinen bei Tagen der offenen Tür oder bei Schützenfesten "Schnupperveranstaltungen" ermöglicht werden, nach Talenten für den Schießsport zu sucheneise nach Verlust als Ersatzausfertigung ausgestellt.

3.16 Besondere Gebühren-Regelungen BW 

Die mit Wirkung zum 01.10.2021 aufgehobene WaffKostV gilt nur bis zu einer Nachfolgeregelung der nun für die Gebührenerhebung zuständigen Bundesländer fort. In Baden-Württemberg besteht die Besonderheit, dass jede Waffenbehörde selbst die Gebührensätze kalkuliert und die Verwaltungsgebühren für erbrachte öffentliche Leistungen auf der Grundlage einer eigenen Gebührenverordnung, die alle zwei Jahre auf Aktualität geprüft wird, erhebt. In den anderen Bundesländern wird jeweils von der Landesregierung ein einheitliches Gebührenverzeichnis erlassen.

3.17 Unbrauchbarmachen von Waffen

Seit dem 01.09.2020 gelten Schusswaffen nur dann als unbrauchbar gemacht, wenn die Maßnahmen gemäß der jeweils geltenden EU-Deaktivierungsverordnung vollständig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind. Solche Waffen werden als deaktivierte Schusswaffen („Neudeko“) bezeichnet.

Die ordnungsgemäße Deaktivierung wird durch das zuständige Beschussamt geprüft und durch eine Deaktivierungsbescheinigung bestätigt. Diese Bescheinigung ist der zuständigen Waffenbehörde vorzulegen und dient als Grundlage für die Ausstellung einer Anzeigebescheinigung.
Bei einer späteren Überlassung der deaktivierten Schusswaffe ist die Anzeigebescheinigung dem Erwerber auszuhändigen.

Schusswaffen, die vor dem 01.09.2020 unbrauchbar gemacht wurden, gelten als sogenannte Altdeko-Waffen. Für diese besteht Bestandsschutz, solange sie im bisherigen Besitz verbleiben.
Die Überlassung oder Verbringung einer Altdeko-Waffe ist der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen. Diese fordert den neuen Besitzer entweder zur Nachdeaktivierung nach geltendem Recht auf oder ordnet die Eintragung der Waffe in eine Waffenbesitzkarte an.

3.18 Anzeige verbotener Waffen

Wer eine verbotene Waffe oder verbotene Munition als Erbe, Finder oder in vergleichbarer Weise in Besitz nimmt, hat dies unverzüglich der zuständigen Waffenbehörde anzuzeigen.

Die Waffenbehörde kann die Waffe oder Munition sicherstellen oder anordnen, dass diese innerhalb einer angemessenen Frist

-unbrauchbar gemacht,

-von verbotsbegründenden Merkmalen befreit,

-einem Berechtigten überlassen oder

-durch Stellung eines Antrags auf Ausnahmegenehmigung beim Bundeskriminalamt (BKA) legalisiert wird.

3.19 Waffenbesitzverbot

Ein Waffenbesitzverbot kann von der Waffenbehörde in besonders begründeten Einzelfällen auch für erlaubnisfreie Waffen und solcher Munition ausgesprochen werden. Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit in Betracht kommt dies insbesondere bei gewalt-tätigen Personen oder wenn diese bereits beim Waffenumgang negativ aufgefallen sind.

3.20 Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse 

Der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis erfolgt, wenn mindestens eine der zur Genehmigung erforderlichen Voraus-setzungen nicht mehr vorliegt. Zumeist tritt dies nach der Begehung von Straftaten durch Wegfall der Zuverlässigkeit oder wegen Trunksucht, Drogenabhängigkeit beziehungsweise Fremd- oder Eigengefährdung durch Wegfall der persönlichen Eignung ein. Auch nach Bedürfniswegfall (zum Beispiel Jagdschein wird nicht mehr gelöst, Aufgabe des aktiven Schießsports) kann ein Widerruf erfolgen, wobei hierbei jedoch stets besondere Ausnahmegründe (zum Beispiel längere schwere Krankheit, längerer Auslands-aufenthalt, Schwangerschaft, Hausbau oder wenn jemand nach langjähriger Ausübung der Jagd beziehungsweise des Schieß-sports dies aus Alters- oder Gesundheitsgründen beendet) zu prüfen sind.

3.21 Ordnungswidrigkeiten

Die Höchststrafe für begangene Ordnungswidrigkeiten beträgt 10.000 Euro. 

3.22 Nationales Waffenregister (NWR) und -Meldeportal

Zum 01.01.2013 wurde ein Nationales Waffenregister ( NWR) eingerichtet, in welchem bundesweit alle Inhaber aktiver waffenrechtlicher Erlaubnisse und erlaubnispflichtiger Schusswaffen erfasst werden. Seit 01.01.2015 soll dies auch in allen anderen EU-Staaten gewährleistet sein.

Im Juni 2016 wurde von Bund und Ländern beschlossen, dass das NWR zu einer zweiten Stufe ausgebaut werden soll, um durch Einbindung der Daten der Waffenhersteller und Waffenhändler den Lebenszyklus einer Waffe zu vervollständigen.

Das NWR II ist zum 01.10.2020 in Betrieb gegangen und wurde bis zum Befüllungsstichtag 01.03.2021 mit den Waffendaten der Waffenhersteller und Waffenhändler ergänzt. Im Gegenzug wurde wegen der nun elektronischen Überprüfbarkeit die Pflicht zur Führung von Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbüchern abgeschafft. Die Buchungen der Waffenhersteller und Waffenhändler erfolgen nun im NWR-Meldeportal und werden von der Kopfstelle des NWR im NWR eingepflegt mit gleichzeitigen Hinweisen an die davon betroffenen Waffenbehörden. Weiterhin wurden die früher im NWRG geregelten Speicherfristen überarbeitet und finden sich nun im Waffenregister-Gesetz.

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